Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Firma Disc‐Jockey‐Service
Markus Pöppel
87452 Altusried, Deutschland


§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse (Verkauf und Vermietung) zwischen der Firma Disc‐Jockey‐Service Markus Pöppel (nachfolgend DJS genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach‐ und Dienstleistungen von DJS in Anspruch nehmen (nachfolgend Auftraggeber genannt).
(2)
Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden (vorbehaltlich § 13).
(3)
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Es sei denn, DJS stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Alle Angebote von DJS sind freibleibend und unverbindlich. Die darauf folgende Bestellung des Auftraggebers ist für diesen bindend, für DJS jedoch erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung. Dieser Auftragsbestätigung kann noch binnen 5 Tagen vom
Auftraggeber widersprochen werden.
(2)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)
Mitarbeiter von DJS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Nettopreise (in Euro) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Preisänderungen, Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von DJS genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(3)
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung bzw. Leistungserbringung gegen Vorkasse. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist DJS berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von DJS genannte Konto zu erfolgen.

(4)
Eine Skontovereinbarung erfolgt nur nach Vereinbarung.
(5)
Bei Zahlungsverzug, ist DJS berechtigt die Ware zurückzufordern.


§ 4 Lieferung und Leistung
(1)
Die Lieferung erfolgt ab Lager Altusried auf Kosten des Auftraggebers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche Nachlieferungen.
(2)
Liefer‐ und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die DJS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Vorlieferanten von DJS eintreten, hat DJS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören beispielsweise auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Schlechtwetter und behördliche Anordnungen. Sie berechtigen DJS die Lieferung oder Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Krankheit eines Disc-Jockeys erfolgt eine Ersatzleistung nur, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart wurde.
(3)
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4)
DJS ist jederzeit zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen ausdrücklich berechtigt.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1)
DJS behält sich das Eigentum an allen von DJS gelieferten und montierten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen vor. Der Auftraggeber ist somit ausdrücklich damit einverstanden, dass die Gegenstände bis dahin im Eigentum von DJS bleiben.
(2)
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn DJS diese rechtzeitig vorher, unter Anführung des Namens bzw. der Firma, der genauen (Geschäfts) Anschrift des Auftraggebers sowie der Fälligkeit und des Betrages, bekannt gegeben wurde und DJS der Veräußerung ausdrücklich zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an DJS abgetreten und DJS ist jederzeit befugt, den Auftraggeber von dieser Abtretung zu verständigen.


§ 6 Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von DJS Erfüllungsort. Als Geschäftssitz gilt: Disc‐Jockey‐Service, Markus Pöppel, Flösserstrasse, 87452 Altusried, Deutschland


§ 7 Installation und Service
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie Aufbau, Techniker, Disc‐Jockey Gestellung und / oder anderes Personal, Abbau und Anlieferung beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Veranstaltungszeitraumes abzustellen und rechtzeitig namhaft zu machen. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen dieses  Ansprechpartners.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände vor Beginn der Veranstaltung in der vorgesehenen Installation zu erproben.
(3)
Es kann zu Abweichungen der zugesagten Auf‐ und Abbauzeiten kommen. In diesem Fall wird DJS den Auftraggeber rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen.


§ 8 Sonderbestimmungen Vermietung
Die folgenden Sonderbestimmungen für Vermietung sind Bestandteil sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebote zwischen DJS und dem Mieter (im Folgenden weiterhin Auftraggeber genannt).
(1)
Die Mietzeit beginnt, soweit nichts anders vereinbart mit dem Tag der Auslieferung der Mietgegenstände aus dem Lager von DJS und endet mit dem Tag der vereinbarten Rückgabe dieser Gegenstände. Die Miete wird nach ganzen Tagen berechnet, sodass jeder angebrochene Tag als ganzer Tag gilt. Ein vereinbarter und/ oder auf dem Lieferschein genannter Rückgabetermin ist ein Fixtermin, durch dessen Nichteinhaltung der Auftraggeber in Verzug gerät. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn die Geräte nicht im Einsatz oder nur in Bereitschaft waren.
(2)
Die vermieteten Geräte sind und bleiben im Eigentum von DJS. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Mietsachen nur im Rahmen der im Angebot genannten Veranstaltung zu nutzen. Jegliche weitere Nutzungsarten und Untervermietungen sind zuvor mit DJS abzustimmen und nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt. Der Auftraggeber ermöglicht DJS die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
(4)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, gemietete Sachen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und vorhandene Mängel zu rügen, andernfalls gilt die Mietsache als vertragsgemäß geliefert.
(5)
DJS haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Sofern der Transport nicht durch DJS selbst erfolgt, wird für Transportschäden keine Haftung übernommen.
(6)
Erfolgt der Transport durch den Auftraggeber selbst, so sind ein geschlossenes Fahrzeug und eine ordnungsgemäße Einrichtung zur Sicherung der Ware Voraussetzung.
(7)
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Die Wartungs‐, Pflege‐ und Gebrauchsempfehlungen von DJS sind zu befolgen.
(8)
Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten ohne Fachpersonal von DJS wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Auftraggeber obliegt in jedem Fall die Darlegungs‐ und Beweislast für Schadensgrund und ‐ höhe.
(9)
DJS behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen durch den Auftraggeber weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden.
(10)
Eigenmächtige Reparatureingriffe und ‐versuche an Geräten von DJS sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparatur‐ und Instandsetzungskosten in voller Höhe
(11)
Der Auftraggeber haftet DJS gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften für jegliche von ihm zu vertretende Verschlechterung der Mietsache, die nicht auf Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.
(12)
Vom Auftraggeber zerstörte oder ihm abhanden gekommene Gegenstände sind vom Auftraggeber zum Neuwert zu ersetzen. Leuchtmittel werden bei Funktionsuntüchtigkeit infolge normaler Abnutzung kostenlos ausgetauscht.
(13)
Bei der Rückgabe durch den Auftraggeber behält sich DJS das Recht vor, die Mietgegenstände innerhalb von fünf Arbeitstagen eingehend auf Schäden zu überprüfen und diese anzuzeigen. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgegenstände werden auf Kosten des Auftraggebers gereinigt.
(14)
Vorzeitige Kündigung während der Mietdauer bei Dauerschuldverhältnissen:
Die folgenden Bestimmungen gelten für Verträge mit einer Vertragsdauer ab 14 Tagen: Für Verträge mit einer Mietdauer von weniger als 14 Tagen, ist eine vorzeitige Rückgabe und somit Vergünstigung der Mietgebühr ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages während der Vertragsdauer, ist eine 60 %ige Entschädigung des Materialanteils, eine 40 %ige Entschädigung des Transportanteils, und eine 30 %ige Entschädigung des Personalanteils vom Gesamtbetrag der dann noch offenen Restlaufzeit und der daraus offenen Mieten zu leisten. Eine Kündigung ist jedoch immer erst am Monatsende möglich.
(15)
DJS kann aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis jederzeit lösen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Auftraggeber gegen Bestimmungen des Vertrags verstößt, vereinbarte Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet, die Mietgegenstände erheblich nachteilig bzw. schädigend gebraucht oder seine Zahlungen eingestellt hat.

 

§ 9 Pflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Bühnenhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird. Pausen werden von DJS anhand des Arbeitsfortschritts angeordnet. Fehlende Helfer werden je nach angefallenem Aufwand berechnet.
(2)
Der Auftraggeber hat die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschlüsse zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass diese Anschlüsse nach DIN VDE 0100 installiert werden. An‐ und Abfahrt sowie Lademöglichkeiten müssen uneingeschränkt gewährleistet sein.
(3)
Sollte der Aufbau für DJS durch Gründe die vom Auftraggeber verursacht wurden wesentlich erschwert oder unmöglich sein, hat DJS das Recht den Aufbau abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarte Zahl von Bühnenhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss nicht vorhanden ist oder die An‐ und Abfahrt mit Lademöglichkeiten auf bzw. an die Bühne nicht vorhanden ist, die Sicherheit für die Anlage aufgrund des Zustands der Bühne nicht gegeben oder bei Open Air Veranstaltungen kein hinreichender Regen‐ und Windschutz vorhanden ist. Bei aufkommenden Unwettern hat der Auftraggeber Open‐Air Veranstaltungen nach Absprache mit dem Technischen Leiter von DJS abzusagen oder abzubrechen. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber die gesamte Vergütung.
(4)
Bei Auslandsaufträgen hat der Auftraggeber anfallende Kosten für Fähren, Straßengebühren, Sonntagsfahrgenehmigungen, Carnet und deren Ausfertigung/Beantragung zu tragen.
(5)
Der Auftraggeber entrichtet jegliche aufgrund der Anmietung und Darbietung anfallende Nebengebühren, wie beispielsweise selbige der GEMA bei öffentlichen Darbietungen.

 

§ 10 Haftung des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf‐ und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei DJS erfragt werden können.
(2)
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte Personen vom Backstage‐Bereich entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für Anlagen von DJS ausgeht oder eine Gefahr der Anlagen für diese Personen bzw. das Publikum besteht. Insbesondere während der Auf‐ und Abbauphase haftet der Veranstalter dafür, dass Dritte sich nicht im Gefahrenbereich befinden.
(3)
Der Auftraggeber haftet für Abhandenkommen von Teilen und für Beschädigungen der Anlagen und Fahrzeuge von DJS durch ihn, Bühnenhelfer sowie das Publikum oder Randalierern. Es ist deshalb Sache des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Bühne, diverse Technikplätze und der Stellplatz der Fahrzeuge hinreichend geschützt sind. Ferner haftet der Auftraggeber für die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Aufbau der Bühne, sollte diese nicht von DJS gebucht sein. Die Haftung bezieht sich insbesondere auch auf Verletzung des Personals von DJS.

 

§ 11 Rücktritt und Schadenersatz
(1)
Bei Rücktritt vom Auftrag durch den Auftraggeber ist eine abgestufte Entschädigung zu bezahlen, und zwar je nach Zeitpunkt des Rücktritts zwischen Auftragsbestätigung und Leistungserbringung:
bis 30 Tage vor Leistungserbringung à 30 % der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Leistungserbringung à 40 % der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Leistungserbringung à 50 % der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Leistungserbringung à 80 % der Gesamtvergütung
am Tag der Leistungserbringung à 100 % der Gesamtvergütung
(2)
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung durch DJS sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3)
DJS haftet nicht für Schäden, die bei Überschreitung der zulässigen Lautstärke entstehen. Ebenso übernimmt DJS keine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer
Leistungsstörung ergeben bzw. für Nichtfunktionieren bei Koppelung mit Fremdequipement.
(4)
Alle Haftungsbeschränkungen von DJS gelten auch gegenüber Dritten.


§ 12 Gewährleistung
(1)
DJS leistet Gewähr, dass Produkte im Verkauf frei von Fabrikations‐ und Materialmängeln sind, es sei denn, diese wurden vor Vertragsschluss dem Auftraggeber mitgeteilt. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum.
(2)
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Der
Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Für Transportschäden übernimmt DJS keine Gewähr.
(3)
Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser die schadhafte Ware DJS zu überbringen. Die Ware ist sorgfältig zu verpacken und frachtfrei an DJS zu senden.
(4)
Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es DJS frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Auftraggeber macht von diesem Gebrauch.
(5)
Hat der Auftraggeber die Sache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel ausgeschlossen. Wird die Sache auf Verlangen des
Auftraggebers untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Sache, so hat der Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

§ 13 Künftige Änderungen der AGB
DJS ist zur Änderung der AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen nach Vertragsschluss berechtigt. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht, so erlangen die Änderungen zum bekannt gegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in einer schriftlichen Mitteilung über die Änderungen gesondert hingewiesen.


§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DJS und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für Geschäfte mit ausländischen Auftraggebern.
(2)
Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von DJS ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein bzw. werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.